Aktueller Stand der Hilfsprogramme
Überblick über staatlichen Förderungen

Förderprogramme, verschiedene Überbrückungshilfen, Neustarthilfen, Beihilfeprogramme, Eigenkapitalzuschuss – die staatlichen Unterstützungs-Maßnahmen für den Restart gleichen einem Dschungel: vielfältig, unübersichtlich und schwer verständlich. Damit Sie einen klaren Blick bewahren können, haben wir die wichtigsten Punkte zum aktuellen Stand übersichtlich für Sie zusammengestellt.
Überbrückungshilfe IV
Überbrückungshilfe IV
Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Dadurch erhalten auch Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind eine erweiterte Förderung.
Wenn Unternehmen im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durchschnittlichen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.
Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.
Wer kann die Förderung beantragen?
Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Startups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden können die Förderung beantragen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie für Unternehmen der Reisebranche.
Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Besondere Vorschriften gelten für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden sowie in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen.
"Freiwillige" Schließungen: Frist bis 28. Februar verlängert
Unternehmen, die im Zeitraum 1. bis 28. Februar 2022 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen wie zum Beispiel der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, können die Überbrückungshilfe IV beantragen.
Was und wie wird gefördert?
Mit der Überbrückungshilfe IV werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe IV 10 Millionen Euro pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV insgesamt maximal bis zu 54,5 Millionen Euro (vorher bei Überbrückungshilfe III und III Plus 52 Millionen Euro) gefördert werden.
Erstattet werden:
- bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
- bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
- bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Vergleichsumsätze heranziehen (Infos dazu hier).
Fristen im Überblick
- Föderzeitraum: 1. Januar bis 31. März 2022
- Antragsfrist: Anträge können bis zum 30. April 2022 durch einen prüfenden Dritten gestellt werden.
- Abschlagszahlung: Bei Erstanträgen werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 300.000 Euro).
- Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss: Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.
Erich Nagl, Vorstand ETL Adhoga, analysiert in seinem Video die Überbrückungshilfe IV, vor allem im Vergleich zur Überbrückungshilfe III Plus.
(Quelle: FOODSERVICE)
Überbrückungshilfe III Plus
Die Überbrückungshilfe III Plus gilt bis Ende Dezember 2021. Damit unterstützt die Bundesregierung Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Bezuschusst werden betriebliche Fixkosten mit einem maximalen Förderbetrag von 10 Millionen Euro pro Monat. Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III.
Fristen im Überblick
- Föderzeitraum: Juli 2021 bis Dezember 2021
- Antragsfrist: Anträge können bis zum 31. März 2022 gestellt werden.
- Abschlagszahlung: Seit dem 2. August 2021 werden Abschlagszahlungen auf Erstanträge gezahlt (50 Prozent der Antragssumme, maximal 100.000 Euro pro Monat).
- Personalkostenhilfe: Unternehmen sollen künftig eine Personalkostenhilfe erhalten, wenn sie Mitarbeiter früher aus dem Kurzarbeitergeld-Bezug herausholen oder Beschäftigte neu einstellen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 300.000 Euro).
- Zugang zu Kurzarbeitergeld: Auch der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird bis Ende September verlängert. Konkret geht es bei den Regeln um Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden bei Kurzarbeit. Diese werden bis zum 30. September zu 100 Prozent vom Staat übernommen. Zudem soll es für die Anmeldung von Kurzarbeit weiterhin ausreichen, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten betroffen sind und nicht – wie sonst vorgegeben – ein Drittel.
(Quelle: Tageskarte)
Förderung bei freiwilliger Schließung aus wirtschaftlichen Gründen
Das Bundeswirtschaftsministerium hat für die Monate November und Dezember die Antragsvoraussetzungen für die Überbrückungshilfe III Plus erleichtert. Bisher stand Betrieben, die freiwillig schließen, keine finanzielle Förderung zu. Das ändert sich nun: Sobald die angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen dazu führen, dass die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist und die Umsätze nicht ausreichen, um die variablen Kosten zu decken, besteht für November und Dezember 2021 eine Förderberechtigung. Hierzu sind konkrete Nachweise erforderlich.
Erich Nagl von ETL ADHOGA spricht in seinem Video-Kommentar über Antragsvoraussetzungen für die Überbrückungshilfe III Plus und gibt einen kenntnisreichen Überblick.
(Quelle: AHGZ)
Überbrückungshilfe III
Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro unterstützt. Die Überbrückungshilfe III wurde im April 2021 um einen Eigenkapitalzuschuss erweitert. Darüber hinaus wurde unter anderem die Erstattung von Fixkosten ermöglicht.
- Förderzeitraum: November 2020 bis Juni 2021
- Antragsfrist: Anträge konnten bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
- Änderungsanträge: Seit dem 27. April 2021 konnten Änderungsanträge gestellt werden. Mehr Infos
- Abschlagszahlung: Bei allen Erstanträgen, die bis zum 30. Juni 2021 eingingen, wurden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt – bis zu 100.000 Euro pro Monat. Mehr Infos
- Schlussabrechnung: Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III kann gegen Ende des Jahres nur über einen prüfenden Dritten bis spätestens 30. Juni 2022 erfolgen. In der Schlussabrechnung werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Gegebenenfalls müssen Sie zu viel gezahlte Hilfe zurückzahlen oder Sie erhalten nachträgölich eine Nachzahlung. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe III in voller Höhe zurückzuzahlen.
Weiterführende Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Überbrückungshilfe III finden Sie hier.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Neustarthilfe Plus & Neustarthilfe
Neustarthilfe Plus & Neustarthilfe 2022
Soloselbstständige, die wegen fehlender Fixkosten wie z. B. Büromieten oder Leasingkosten nicht von der Überbrückungshilfe profitieren, können mit der Neustarthilfe Plus bzw. der Neustarthilfe 2022 einen Zuschuss als gezielte Unterstützung erhalten. Für den Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 ist die Neustarthilfe Plus mit monatlich 1.500 Euro vorgesehen. Für den Zeitraum Januar bis März 2022 steht diese Hilfe als Neustarthilfe 2022 mit weiterhin 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung. Insgesamt können betroffene Soloselbstständige damit für den gesamten Förderzeitraum der Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 bis zu 13.500 Euro Neustarthilfe erhalten, um nach der Krise wieder neu starten zu können.
- Förderzeiträume Neustarthilfe Plus: 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 und 1. Oktober bis 31. Dezember 2021
- Förderzeitraum Neustarthilfe 2022: 01. Januar 2022 bis 31. März 2022
- Antragsfristen: Für die Förderzeiträume von Juli bis September 2021 sowie Oktober bis Dezember 2021 wurde die Antragsfrist bis zum 31. März 2022 verlängert. Wichtig: Die beiden Förderzeiträume müssen separat beantragt werden!
- Frist für Änderungsanträge: Auch die Fristen für Änderungsanträge und Änderungen der Kontoverbindungen wurden bis 31. März 2022 verlängert.
Weiterführende Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Neustarthilfe finden Sie hier.
Informationen zur Endabrechnung finden Sie hier.
Was war die Neustarthilfe?
Mit der Neustarthilfe wurden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 coronabedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichneten, aber nur geringe betriebliche Fixkosten hatten und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kam. Auch kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften konnten Unterstützung durch die Neustarthilfe erhalten, wenn der überwiegende Teil der Einkünfte – wären sie von einer natürlichen Person erzielt worden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gegolten hätten.
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endete am 31. Oktober. Nach Ablauf dieser Frist sind Sie als Empfänger/in der Neustarthilfe – falls Sie Ihren Antrag als Direktantrag gestellt hatten und bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung erhalten haben – dazu verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung zu erstellen (Ausnahme für Antragsbescheide mit Bewilligungen oder Teilbewilligungen, die ab dem 1. Dezember 2021 oder später ausgestellt wurden/werden. In diesem Fall gilt die in Ihrem Bescheid aufgeführte Einreichungsfrist der Endabrechnungserklärung).
Im Frühjahr 2022 erhalten Sie einen Bescheid der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle mit Informationen, ob und wieviel Sie zurückzahlen müssen. Bei fehlerhaften Angaben besteht seit 9.11.2021 die Möglichkeit, die Endabrechnung zurückziehen und neu im Antragsportal einzureichen. Die Frist für die etwaig anfallende Rückzahlung für die Neustarthilfe endet am 30. Juni 2022. Die Rückzahlung können Sie erst nach der Bescheidung der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle vornehmen.
Alle Antragstellenden, die Anträge auf Neustarthilfe über prüfende Dritte gestellt haben, können über die prüfenden Dritten voraussichtlich ab Anfang Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 eine Endabrechnung einreichen.
Weitere Informationen zur Endabrechnung finden Sie hier.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Beihilfeprogramm "Schadensausgleich"
Anspruchsberechtigt für das Beihilfeprogramm "Schadensausgleich" sind direkt Betroffene (Betriebe, die aufgrund von Corona-Verordnungen schließen mussten) sowie indirekt Betroffene (Betriebe, die mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit direkt Betroffenen machen). Ein Antrag oder auch ein Änderungsantrag kann seit dem 30. Juni 2021 gestellt werden.
Wie funktioniert das Beihilfeprogramm Schadensausgleich?
- Förderhöhe: Aus dem Beihilfeprogramm Schadensausgleich können maximal 40 Millionen Euro an Fördergeldern beansprucht werden. Daneben gibt es weiterhin die Fixkostenregelung mit maximal 10 Millionen Euro, die Kleinbeihilferegelung mit maximal 1,8 Millionen Euro sowie die De-minimis-Regelung mit maximal 200.000 Euro. Pro Unternehmen sind damit Corona-Hilfen von bis zu 52 Millionen Euro möglich.
- Der Schadensausgleich kann nur für Zeiträume in Anspruch genommen werden, in denen aufgrund von Corona-Verordnungen Betriebe schließen mussten. Dieser Zeitraum wird tagesgenau betrachtet.
- Beihilfefähiger Zeitraum: Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem Ende des Leistungszeitraums der Überbrückungshilfe III (30. Juni 2021), in dem durch die Beschlüsse des Bundes und der Länder Schließungsanordnungen bestanden. Für diese Zeiträume können Schäden ermittelt werden. Das genaue Datum und die Dauer der Schließungsanordnungen durch die Länder waren regional unterschiedlich.
- Leistungszeitraum: Zeitraum, für den eine Förderung aufgrund einer Schließungsanordnung beantragt werden kann. Das heißt im Rahmen der Überbrückungshilfe III längstens der Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2021.
Größere und größte Betriebe, die alle bisherigen Beihilfeprogramme ausgeschöpft haben, können Änderungsanträge stellen, um weitere Hilfen oberhalb von 12 Millionen Euro zu erhalten. Das Beihilfeprogramm Schadensausgleich steht jedoch auch den Unternehmen offen, die bereits Überbrückungshilfe III beantragt oder erhalten haben, aber zum Beispiel aufgrund des ausgeschöpften Kleinbeihilferahmens im Rahmen des Beihilfeprogramms Fixkostenregelung nur 70 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Fixkosten (bzw. 90 Prozent bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten) erhalten haben. Hier empfiehlt sich ein Günstigkeitsvergleich.
Wie wird der Schaden ermittelt?
Der Schaden entspricht der Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen ermittelten Betriebsergebnisses im Vergleich mit dem kontrafaktischen Betriebsergebnis, das ohne die Schließungsanordnung hätte erzielt werden können.
- Liegt der Vergleichszeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2020, entspricht das kontrafaktische Betriebsergebnis dem im selben Zeitraum erzielten Betriebsergebnis des Jahres 2019 (kein Abzug vorzunehmen).
- Liegt der Vergleichszeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021, so wird das kontrafaktische Betriebsergebnis ermittelt, indem von dem im selben Zeitraum ermittelten Betriebsergebnis des Jahres 2019 noch 5 Prozent abgezogen werden.
- Antragsteller mit einem ermittelten Schadensvolumen von durchschnittlich über 4 Millionen Euro im Monat während des Schließungszeitraums des beihilfefähigen Zeitraums müssen gemäß den Vorgaben der EU-Kommission für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Betrag das kontrafaktische Betriebsergebnis individuell berechnen.
- Ermittlung des kontrafaktischen Betriebsergebnisses: Allgemeine Folgen des pandemiebedingten gesamtwirtschaftlichen Nachfragerückgangs, größere Zurückhaltung von Kunden oder Folgen der allgemeinen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen müssen berücksichtigt werden. Der Einfluss dieser Beschränkungen kann insbesondere durch den Vergleich mit Perioden in den Jahren 2020 und 2021 berechnet werden, in denen die beschriebenen Effekte zwar vorlagen, aber keine Schließungen angeordnet waren.
- Wird vom Antragsteller schlüssig dargelegt, dass eine solche individuelle Berechnung nicht möglich ist, wird für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Teil ein pauschaler Abschlag in Höhe von 20 Prozent vorgenommen.
Quelle: Foodservice
Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zur Fixkostenerstattung)
Für Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Dezember 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III Plus im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
- 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten
- 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten
- 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.
Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie