Update der Corona-Regeln

So öffnen die Bundesländer

Diese Regeln gelten für Gastronomie, Hotellerie und Events

Die Bundesländer bestimmen jeweils selbst, welche Regeln in Gastronomie, Hotellerie und für Veranstaltungen gelten. Wir geben Ihnen in Anlehnung an den DEHOGA Bundesverband eine Übersicht, wo welche Regeln aktuell gelten. Die Übersicht ist sehr umfassend, dennoch haben die nachfolgenden Angaben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit.

Baden-Württemberg (Zuletzt aktualisiert am 02.05.2022)

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Baden-Württemberg die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.

Gastronomen, Hotelinhaber, Veranstalter und Betreiber können jedoch für ihre Gaststätte, Räumlichkeiten, Veranstaltungsorte, Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.

Hier gehts zu den Informationen Ihres Landesverbandes

Bayern (Zuletzt aktualisiert am 02.05.2022)

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Bayern die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.

Gastronomen, Hotelinhaber, Veranstalter und Betreiber können jedoch für ihre Gaststätte, Räumlichkeiten, Veranstaltungsorte, Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.

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Berlin (Zuletzt aktualisiert am 02.05.2022)

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Berlin die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.

Gastronomen, Hotelinhaber, Veranstalter und Betreiber können jedoch für ihre Gaststätte, Räumlichkeiten, Veranstaltungsorte, Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.

Hier geht es zu den Informationen Ihres Landesverbands

Brandenburg (Zuletzt aktualisiert am 02.05.2022)

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Brandenburg die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.

Gastronomen, Hotelinhaber, Veranstalter und Betreiber können jedoch für ihre Gaststätte, Räumlichkeiten, Veranstaltungsorte, Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.

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Bremen (Zuletzt aktualisiert am 02.05.2022)

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Bremen die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.

Gastronomen, Hotelinhaber, Veranstalter und Betreiber können jedoch für ihre Gaststätte, Räumlichkeiten, Veranstaltungsorte, Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.

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Hamburg (Zuletzt aktualisiert am 02.05.2022)

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Hamburg die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.

Gastronomen, Hotelinhaber, Veranstalter und Betreiber können jedoch für ihre Gaststätte, Räumlichkeiten, Veranstaltungsorte, Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.

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Hessen (Zuletzt aktualisiert am 02.05.2022)

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Hessen die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.

Gastronomen, Hotelinhaber, Veranstalter und Betreiber können jedoch für ihre Gaststätte, Räumlichkeiten, Veranstaltungsorte, Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.

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Mecklenburg-Vorpommern (Zuletzt aktualisiert am 02.05.2022)

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Mecklenburg-Vorpommern die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.

Gastronomen, Hotelinhaber, Veranstalter und Betreiber können jedoch für ihre Gaststätte, Räumlichkeiten, Veranstaltungsorte, Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.

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Niedersachsen (Zuletzt aktualisiert am 02.05.2022)

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Niedersachsen die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.

Gastronomen, Hotelinhaber, Veranstalter und Betreiber können jedoch für ihre Gaststätte, Räumlichkeiten, Veranstaltungsorte, Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.

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Nordrhein-Westfalen (Zuletzt aktualisiert am 02.05.2022)

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Nordrhein-Westfalen die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.

Gastronomen, Hotelinhaber, Veranstalter und Betreiber können jedoch für ihre Gaststätte, Räumlichkeiten, Veranstaltungsorte, Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.

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Rheinland-Pfalz (Zuletzt aktualisiert am 02.05.2022)

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Rheinland-Pfalz die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.

Gastronomen, Hotelinhaber, Veranstalter und Betreiber können jedoch für ihre Gaststätte, Räumlichkeiten, Veranstaltungsorte, Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.

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Saarland (Zuletzt aktualisiert am 02.05.2022)

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Saarland die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.

Gastronomen, Hotelinhaber, Veranstalter und Betreiber können jedoch für ihre Gaststätte, Räumlichkeiten, Veranstaltungsorte, Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.

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Sachsen (Zuletzt aktualisiert am 02.05.2022)

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Sachsen die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.

Gastronomen, Hotelinhaber, Veranstalter und Betreiber können jedoch für ihre Gaststätte, Räumlichkeiten, Veranstaltungsorte, Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.

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Allgemeinverfügung der jeweiligen Landkreise in Sachsen

Sachsen-Anhalt (Zuletzt aktualisiert am 02.05.2022)

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Sachsen-Anhalt die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.

Gastronomen, Hotelinhaber, Veranstalter und Betreiber können jedoch für ihre Gaststätte, Räumlichkeiten, Veranstaltungsorte, Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.

Hier geht es zu den Informationen Ihres Landesverbands

Schleswig-Holstein (Zuletzt aktualisiert am 02.05.2022)

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Schleswig-Holstein die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.

Gastronomen, Hotelinhaber, Veranstalter und Betreiber können jedoch für ihre Gaststätte, Räumlichkeiten, Veranstaltungsorte, Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.

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Thüringen (Zuletzt aktualisiert am 02.05.2022)

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Thüringen die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.

Gastronomen, Hotelinhaber, Veranstalter und Betreiber können jedoch für ihre Gaststätte, Räumlichkeiten, Veranstaltungsorte, Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.

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