Hausaufgaben gemacht?

Die CLP-Verordnung schreibt neue Piktogramme auf R-&-H-Produkten vor

Das sind die neuen Gefahrensymbole

Die CLP-Verordnung – EU-Verordnung 1272/2008 "Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung von Stoffen und Gemischen" – soll die Kennzeichnung von chemischen Produkten und die Beurteilung von Gefahren global vereinfachen. Die 1.355 Seiten starke Verordnung setzt einen Schwerpunkt auf Hersteller und Händler, bringt aber auch einige Änderungen für die Anwender in den Küchen mit. Seit dem 20.01.2009 werden diese bereits umgesetzt; Übergangsfristen laufen aber noch bis zum 30.06.2017. Wir stellen Ihnen nachfolgend die wichtigsten Änderungen vor, die Sie in der Praxis jetzt noch beachten sollten.

Änderungen im Überblick

Neu

  • Kennzeichnung: 9 Gefahrenpiktogramme – rot umrandet
  • Systematisierung: 28 Gefahrenklassen – physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren
  • Gefährdungen: Gefahrenhinweise – H-Sätze
  • Sicherheitsmaßnahmen: Sicherheitshinweise – P-Sätze
    • Allgemeines
    • Prävention
    • Reaktion
    • Lagerung
    • Entsorgung
  • Signalworte: Gefahr und Achtung

Alt

  • Kennzeichnung: 7 Gefahrensymbole – auf orangefarbenem Hintergrund
  • Systematisierung: 15 Gefährlichkeitsmerkmale
  • Gefährdungen: Risikosätze – R-Sätze
  • Sicherheitsmaßnahmen: Sicherheitsratschläge – S-Sätze
  • Signalworte: keine Regelung
Chemikalien werden strenger eingestuft

Strengere Einstufung

Mit den CLP-Einstufungskriterien wird eine Reihe von Chemikalien strenger eingestuft als bisher. So werden manche Produkte nun als "gefährlich" gekennzeichnet. Harmlose Reinigungsprodukte, wie z. B. Handgeschirrspülmittel, die bisher keine Kennzeichnung trugen, könnten nun einen Warnhinweis tragen.

Neue Kennzeichnung

Anwendung finden nun 9 Gefahrenpiktogramme für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren. Sie werden in Rautenform, mit Symbol und Schrift in Schwarz auf weißem Untergrund und roter Umrandung dargestellt und ersetzen die 7 Gefahrensymbole, die quadratisch mit Symbol und Schrift auf orangefarbenem Untergrund gezeigt wurden. Rechts finden Sie eine Übersicht dazu – sie lässt sich auch herunterladen.

Dürfen alte Produkte noch verwendet werden?

Es besteht kein Anwendungsverbot – Sie können Reinigungs- und Desinfektionsprodukte mit alter Kennzeichnung also auch über den 30.06.2017 hinaus aufbrauchen. Verkauft werden dürfen sie dann allerdings nicht mehr. Übrigens: Wenn Sie noch Restbestände mit alter Kennzeichnung verwenden, dann müssen Sie noch die alten Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen vorrätig halten.

So passen Sie Ihren Betrieb an die neuen Anforderungen an

Wichtig: Es gibt keine zusätzlichen Auflagen – allerdings muss der betriebliche Arbeitsschutz an die neuen Gegebenheiten angepasst werden.

  1. Gefährdungsbeurteilung: Mehrere Gesetze, berufsgenossenschaftliche Vorgaben und technische Regeln fordern von den Betrieben, Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und aktuell zu halten. Die neue CLP-Systematik muss in der Gefährdungsbeurteilung eingearbeitet werden.
  2. Gefahrstoff-Verzeichnis: Sollten Produkte, die bisher kein Gefahrstoff waren, nun ein Gefahrstoffpiktogramm erhalten haben, muss das Gefahrstoff-Verzeichnis entsprechend ergänzt werden.
  3. Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen: Für die neu gelabelten Produkte müssen aktuelle Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter von den Herstellern besorgt werden. Für die Übergangszeit werden sowohl alte als auch neue Versionen vorhanden sein müssen.
  4. Unterweisungen: Grundsätzlich müssen Produkte, die als Gefahrstoff gekennzeichnet sind, gesetzlich geschult werden – laut Gefahrstoff-Verordnung § 14, Arbeitsschutz-Gesetz § 12 und Betriebssicherheits-Verordnung § 12. Auch die Berufsgenossenschaften schreiben hier Unterweisungen vor: DGUV Vorschrift 1 § 4 in Verbindung mit DGUV Regel 100-001 Pkt. 2.3. Ein erhöhter Schulungsaufwand entsteht insofern, als dass die neue Kennzeichnung, die neuen Piktogramme und neue Betriebsanweisungen vermittelt werden müssen.
  5. Innerbetriebliche Kennzeichnung: Werden beispielsweise in Aushängen Piktogramme verwendet, dann müssen diese auch angepasst werden.
  6. Persönliche Schutzausrüstung: Schließlich muss geprüft werden, ob die bestehende persönliche Schutzausrüstung noch ausreichend ist oder gegebenenfalls an die neuen Anforderungen angepasst werden muss.