Gefahrstoffe in der Küche

Sachgemäßer Umgang und sicheres Arbeiten

dummy Vorsicht beim Umgang mit Reinigungsmitteln

Reiniger für Heißluftdämpfer und Grill, Abflussreiniger, Desinfektionsmittel, WC-Reiniger, Bleichmittel, Sanitärreiniger, Entkalker sowie Reinigungsmittel und Klarspüler für Geschirrspüler – all diese Stoffe des täglichen Gebrauchs können bei nicht ordnungsgemäßem Umgang ein ernstzunehmendes Risko für Ihre Mitarbeiter darstellen. Die deutsche Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und das Arbeitsschutzgesetz sehen vor, Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Wir erläutern Ihnen, was Sie als Arbeitgeber zum Schutz Ihrer Mitarbeiter unternehmen müssen.

Einige gefahrstoffhaltige Produkte können Beschwerden und Erkrankungen der Haut oder Atemwege auslösen. Oft wird die schädliche Wirkung eines Gefahrstoffs erst nach längerem und häufigerem Kontakt spürbar.

Die deutsche Gefahrstoffverordnung, die sich mit dem Umgang solcher Produkte befasst, basiert im Wesentlichen auf internationalem (GHS Verordnung) und europäischem Recht (CLP- und REACH-Verordnung). 

Ziel der Verordnung
 

  • Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe

  • Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • Beschränkungen für das Herstellen

Die Regelungen des Gefahrstoffrechts zielen darauf ab, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sicher zu gestalten. Es soll gar nicht erst zu einer Belastung der Beschäftigten kommen. Während die GefStoffV den allgemeinen Rahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen absteckt, konkretisieren die technischen Regeln (praktisches Regelwerk der Berufsgenossenschaften zur Vermeidung von Gefahren) Gefahrstoffe in einzelnen Bereichen und beschreiben, wie man die Vorgaben in der Praxis umsetzen kann.

dummy Wichtige Grundlage: Das Arbeitsschutzgesetz

Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber

Grundsätzlich ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz Sache des Arbeitgebers (s. Arbeitsschutzgesetz § 3). Auch wenn sich Aufgaben und Zuständigkeiten delegieren lassen (Arbeitsschutzgesetz § 7) – die Verantwortung bleibt. Unternehmer müssen also wissen, wie sie mögliche Gefährdungen der Beschäftigten sicher einschätzen und geeignete Gegenmaßnahmen treffen.

Unterstützung erhalten Unternehmer auf der Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes (§ 3 und § 7), das die Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes begründet. In welchem Umfang diese Pflicht besteht, ist von der Betriebsgröße abhängig. 

Was sind Ihre Pflichten als Arbeitgeber?

  • Der Unternehmer muss prüfen, ob seine Mitarbeiter Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder Gefahrstoffe bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden.
  • Wenn ja, ist der Unternehmer verpflichtet zu prüfen, ob diese Gefahrstoffe gegen Produkte ausgetauscht werden können, die ein geringeres Gefahrenpotenzial aufweisen.
  • Gibt es kein anderes Produkt, so muss der Unternehmer die Gefährdung beseitigen oder minimieren, indem er andere Anwendungsverfahren vorschlägt, wie z.B. wischen statt sprühen, oder das Arbeiten mit Umfüllhilfen.
  • Bevor mit Gefahrstoffen im Betrieb umgegangen wird, muss der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Personen durchführen lassen. In dieser Gefährdungsbeurteilung sind die entsprechenden Schutzmaßnahmen aufzuführen. Die Beurteilung muss stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden und fortlaufend dokumentiert sein. Die Beschäftigten müssen Einsicht in diese Dokumente erhalten.
  • Der Unternehmer muss ein Gefahrstoffverzeichnis über alle im Küchenbetrieb verwendeten Gefahrstoffe erstellen. Es ist wichtig, dass alle Behälter, Gebinde, Flaschen etc. eindeutig gekennzeichnet sind. Die Behälter sind fern von anderen Stoffen, wie z. B. Lebensmitteln, in einem festgelegten Raum oder Schrank zu lagern.
  • Für jedes Produkt mit einem gekennzeichneten Gefahrstoff ist ein Sicherheitsdatenblatt vorzuhalten und für die Beschäftigten zur Ansicht zur Verfügung zu stellen.
  •  Aus den Ergebnissen der Gefährdungsberuteilung und des Sicherheitsdatenblattes hat der Unternehmer Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in verständlicher Sprache und Form zu erstellen. 
  • Der Unternehmer muss vor Aufnahme der Tätigkeiten alle relevanten Mitarbeiter mündlich und arbeitsplatzbezogen unterweisen. Nach Erstschulung müssen mindestens 1 x jährlich Wiederholungsschulungen erfolgen. Jugendliche müssen halbjährlich unterwiesen werden.
     
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Praktische Maßnahmen

Die Maßnahmen, die Sie zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen ergreifen können, unterteilen sich dabei wie folgt:

Technische Maßnahmen (Bezeichnung aus dem Arbeitsschutz zur Vermeidung von Gefährdungen)

  • Prüfen, ob der Einsatz alternativer Stoffe oder Verfahren möglich ist, von denen geringere Gefahren für die Gesundheit ausgehen.
     
  • Nach Möglichkeit Gefahrstoffe (Wasch-, Reinigungs- und Desinfektionsmittel) automatisch dosieren.
  • Soweit möglich, Lagerung von Wasch-, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln an zentraler Stelle vorsehen und niemals mit Lebensmitteln zusammen lagern.

Organisatorische Maßnahmen:

  • Mit Hilfe der Sicherheitsdatenblätter arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen erstellen, in denen ein sicherheitsgerechter Umgang mit den Gefahrstoffen für die jeweiligen Tätigkeiten beschrieben ist.
  •  Auf die Einsatzstoffe abgestimmte Hautschutz- und Händehygienepläne erarbeiten und geeignetes Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung stellen. Die Formulierungen sollten dabei leicht verständlich sein.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen anbieten. Eine Vorsorge in wiederkehrenden Abständen durchführen, die vom betriebsärztlichen Personal festgesetzt werden (in der Regel alle drei Jahre).
  • Bei Bedarf an den Arbeitsplätzen auf das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung hinweisen (z. B. durch Piktogramme)
  • Insbesondere beim Wechsel der Konzentratfässer, beziehungsweise der Reinigung von Konvektomaten, geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Diese kann aus Schutzhandschuhen, Sicherheitsschuhen und Schutzbrille, Schutzschürze sowie Atemschutz bestehen. Anwendung schulen.
  • Darauf achten, dass Flüssigkeitsreste nicht in neue Fässer umgefüllt werden.

Personenbezogene Maßnahmen:

  • Die Teilnahme an den mindestens einmal jährlich stattfindenden Unterweisungen sicherstellen und dokumentieren.
  • Darauf achten, dass die zur Verfügung gestellte, persönliche Schutzausrüstung getragen wird.

Sehen Sie noch Optimierungspotenzial für Ihren Betrieb? Oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung etwaiger Maßnahmen? Unsere Consultants stehen Ihnen gern zur Verfügung.