Alles rund um den Mutterschutz

Diese Regelungen gelten auch in der Gastronomie

Vorsicht beim Umgang mit Lebensmitteln In der Küche ist für Schwangere und stillende Mütter Vorsicht geboten

Bereits 2018 sind wichtige Änderungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft getreten. Die Reform des Gesetzes sieht einen verbesserten Gesundheitsschutz für Schwangere und stillende Mütter vor. Seit 2018 werden erstmals auch Schülerinnen, Auszubildende, Praktikantinnen und Studentinnen von den Regelungen einbezogen. Im Folgenden erfahren Sie, was Sie als Arbeitgeber im Bereich Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung beachten müssen.

Schutz auch für Frauen in der Ausbildung

Noch nie haben so viele Frauen vom gesetzlichen Mutterschutz profitiert, denn auch Studentinnen, Auszubildende, Praktikantinnen und Schülerinnen werden in der Reform des Mutterschutzes berücksichtigt. Für alle Frauen, die in einer Beschäftigung stehen, sowie für Frauen in der Ausbildung gilt ein einheitliches Niveau. Doch was bedeutet das für Sie? Als Arbeitgeber stehen Sie in der Pflicht, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine schwangere oder stillende Frau bzw. ihr Kind möglichst nicht gefährdet werden. Eine unverantwortbare Gefährdung muss ausgeschlossen sein. Ist das gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, müssen Sie die Schwangere oder stillende Mutter an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einsetzen, der für sie zumutbar ist. Geht auch das nicht, dürfen Sie die Frau nicht weiter beschäftigen. 

Strengere Arbeitszeiten für Schwangere und stillende Frauen in der Gastronomie Seit 2018 sind Arbeitszeiten bis 22 Uhr nicht mehr ohne Weiteres möglich

Strengere Arbeitszeiten in der Gastronomie

Vor der Reform 2018 durften Gastronomen stillende oder schwangere Arbeitnehmerinnen in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft bis 22 Uhr beschäftigen. Das ist heute nicht mehr ohne Weiteres möglich, denn dafür muss eine Genehmigung bei der Aufsichtsbehörde eingeholt werden. Der Arzt der Frau muss bezeugen, dass nichts gegen eine Beschäftigung bis 22 Uhr spricht. Auch die Arbeitnehmerin muss zustimmen – sie kann ihr Einverständnis jedoch jederzeit widerrufen. 

Was gilt an Sonn- und Feiertagen? Schwangere und stillende Frauen müssen auch in der Gastronomie einer Sonn- und Feiertagsarbeit ausdrücklich zustimmen. Außerdem müssen Sie der schwangeren oder stillenden Frau als Ausgleich direkt nach der Nachtruhe von mindestens elf Stunden einen Ersatzruhetag gewähren. Insgesamt steht der Beschäftigten also eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 35 Stunden nach einem Einsatz an einem Sonn- oder Feiertag zu. Nach wie vor muss natürlich ausgeschlossen sein, dass die Arbeitnehmerin oder ihr Kind durch die Alleinarbeit gefährdet werden.

Dasselbe gilt für Studentinnen, Praktikantinnen und Auszubildende, wenn an Sonn- und Feiertagen Veranstaltungen stattfinden, an denen sie zu Ausbildungszwecken teilnehmen sollen und ihre Teilnahme zu dieser Zeit nötig ist.

Schwangere und stillende Frauen haben Anspruch auf Ruhepausen bei der Arbeit Wenn nötig, dürfen Schwangere und stillende Frauen ihre Arbeit unterbrechen, um sich auszuruhen

Ruhepausen nötig

Grundsätzlich müssen Sie gewährleisten, dass Ihre Angestellte ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz kurz unterbrechen kann, soweit es für sie erforderlich ist. Sie muss die Möglichkeit haben, sich unter geeigneten Bedingungen hinzusetzen, hinzulegen und auszuruhen. Zwar können Sie eine schwangere Mitarbeiterin im Servicebereich oder als Bedienung der Gäste einsetzen, es empfiehlt sich jedoch, eine Ersatzkraft bereitzustellen. Arbeiten, bei denen sich die Schwangere häufig erheblich strecken, beugen oder bücken muss, sind tabu.

In der Küche lauern Risiken für werdende und stillende Mütter Strenge Hygienevorschriften in der Küche schützen Mutter und Kind

Risiken in der Küche

Werdende Mütter dürfen nicht zu lange Hitze und Kälte ausgesetzt werden. Eine Beschäftigung an Kochstellen, Öfen, Spülmaschinen und in Kühlräumen ist daher meist problematisch. Einschränkungen müssen Sie auch dann hinnehmen, wenn die schwangere Frau bei ihrer Arbeit schwer tragen oder heben muss. Das trifft zu, wenn sie regelmäßig mehr als fünf Kilogramm oder gelegentlich mehr als zehn Kilogramm bewegen oder heben muss.

Achtung, Infektionsgefahr! Beim Umgang mit Rohmilchprodukten, Meeresfrüchten, rohem Fisch, Eiern oder Fleisch besteht die Gefahr, sich mit Listeriose, Toxoplasmose oder Hepatitis A zu infizieren. Wenn Schwangere mit solchen Lebensmitteln in Kontakt kommen, müssen strenge Hygienemaßnahmen ergriffen und konsequent eingehalten werden. Ein Abschmecken roher Speisen ist für werdende und stillende Mütter grundsätzlich tabu.

Zwei weitere Regelungen

Bei der Geburt eines behinderten Kindes liegt die Schutzfrist, in der die Mutter nicht beschäftigt werden darf, bei zwölf Wochen nach der Geburt. Damit berücksichtigt der Gesetzgeber die körperlichen und psychischen Belastungen der Mutter in diesem Fall. Außerdem gilt ein viermonatiger Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Die verhaltensbedingte  oder außerordentliche Kündigung ist hiervon jedoch nicht betroffen.