Muss man Trinkgeld versteuern?

Diese Regeln gelten für Gastronomen und Dienstleister

Zufriedene Gäste zahlen oft ein Trinkgeld an das Servicepersonal Ist der Gast zufrieden, winkt für das Personal oft ein Trinkgeld

Im Gastronomie- und Dienstleistungsbereich zahlen zufriedene Gäste üblicherweise ein Trinkgeld – entweder an die Bedienung oder direkt an den Chef. In der Regel ist die Freude über den Obolus groß. Denn Trinkgeld muss schließlich nicht versteuert werden, oder? In manchen Fällen schon! Es gibt einige Punkte zu beachten.

Nur persönlich überreichtes Trinkgeld ist steuerfrei Nur persönlich überreichtes Trinkgeld ist steuerfrei

Persönlich und freiwillig

Steuerfrei ist das Trinkgeld nur unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeitnehmer. Das ist der Fall, wenn der Gast das Geld einer angestellten Servicekraft persönlich überreicht, also im Restaurant beispielsweise dem Kellner. Gibt der Gast das Trinkgeld allerdings nicht dem Angestellten selbst, sondern dem Arbeitgeber, damit dieser es wiederum seinem Angestellten auszahlt, muss es versteuert werden. Denn hier geht der persönliche Bezug zwischen Trinkgeldgeber und -empfänger verloren. Zusätzliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitnehmer das Trinkgeld zusätzlich zum Arbeitslohn erhält. 

Achtung: Wenn Ihre Angestellten eine Trinkgelddose aufstellen, in der Trinkgelder für alle gesammelt werden, besteht eine Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Denn auch hier fehlt der persönliche Bezug zwischen Kunde und Servicekraft. Steuerpflichtig sind in einem Restaurant auch dann alle Trinkgelder, wenn z. B. in der Speisekarte auf ein Bedienungsgeld von 15–20 % hingewiesen wird. In diesem Fall würde der Gast das Trinkgeld nämlich nicht mehr freiwillig zahlen.

Unternehmer müssen Trinkgeld versteuern Unternehmer müssen Trinkgelder versteuern – und Buch führen

Andere Regeln für Unternehmer

Zahlt der Gast das Trinkgeld hingegen an den Unternehmer – oder aber an einen freiberuflichen Kellner –, muss dieser es als Betriebseinnahme versteuern und zur Bemessung der Umsatzsteuer einbeziehen. Ein Teil des Trinkgeldes geht somit an das Finanzamt. Ganz wichtig: Da es für Trinkgelder in der Regel keine Belege gibt, empfiehlt es sich, penibel Aufzeichnungen über erhaltene Gelder zu führen. Denn darauf achtet die Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung. In kleinen Lokalitäten wie z. B. Kneipen kommt es auch vor, dass gar kein Servicepersonal beschäftigt wird. In diesem Fall gehen Trinkgelder direkt an den Inhaber. Wenn dieser aber keine Trinkgelder als Betriebseinnahmen erfasst hat, schätzt das Finanzamt und rechnet zusätzliche Einnahmen hinzu – möglicherweise zu hohe. Daher lohnt es sich, erhaltene Trinkgelder schriftlich genau nachzuhalten.

Selbst Trinkgeld geben

Wer als Unternehmer selbst Trinkgeld gibt, beispielsweise im Restaurant, kann es als Betriebsausgabe von der Steuer abziehen, sofern er Nachweise dafür hat. Voraussetzung: Die Ausgaben müssen betrieblich veranlasst sein. Als Nachweise können eine Quittung vom Trinkgeldempfänger oder ein Eigenbeleg dienen. Auf der Rechnung sollte der Trinkgeldempfänger den genauen Betrag des erhaltenen Trinkgeldes festhalten. Wer einen Eigenbeleg erstellt, gestaltet ihn am besten so ausführlich wie möglich: Halten Sie den Zweck der Ausgabe, das Datum, den Betrag sowie den Empfänger der Zahlung fest und unterschreiben Sie!