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CHEFS VALUE Fach-Insights Hygiene Reform des Produkthaftungsgesetzes

Reform des Produkthaftungsgesetzes

Welche Änderungen 2026 auf Betriebe zukommen könnten

Im November 2024 hat die Europäische Union mit der Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 den rechtlichen Rahmen für die Haftung bei fehlerhaften Produkten grundlegend überarbeitet. Bis zum 9. Dezember 2026 haben die Mitgliedstaaten Zeit, die neuen Vorgaben in nationales Recht umsetzen. Für Unternehmen ist das Thema hochrelevant: Derzeit liegt für Deutschland ein Referentenentwurf vor, dessen Umsetzung in der aktuellen Form zwar wahrscheinlich ist, der jedoch noch Änderungen durch die beteiligten Gremien erfahren kann. Klar ist schon jetzt: Die Reform bringt spürbare Erweiterungen bei Haftung, Beweislast und dem Produktbegriff mit sich. Wir zeigen, was sich voraussichtlich ändern wird. 

Europäische Flaggen

Was sind die Gründe für die Reform?

Die vorherige Richtlinie, auf der auch das deutsche Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) beruht, stammt aus dem Jahre 1985 und ist in weiten Teilen nicht mehr zeitgemäß. Mit der neuen Richtlinie reagiert der Gesetzgeber auf die neuen technologischen und wirtschaftlichen Realitäten, wie die zunehmende Digitalisierung und der Globalisierung von Lieferketten. 

Was versteht man unter "Produkthaftung"?

Mit dem Begriff "Produkthaftung" wird die gesetzliche Verantwortung eines Herstellers (oder Importeurs) für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstehen, bezeichnet. Fehler können unter anderem sein: 

  • Konstruktionsfehler (das Produkt ist falsch entworfen, z.B. fehlerhafte Rezeptur), 
  • Herstellungsfehler (es ist zu einem Fehler bei der Produktion gekommen, z.B. ungenügende Regeneriertemperatur) oder  
  • Instruktionsfehler (fehlende oder falsche Gebrauchsanleitung, z.B. keine Arbeitsanweisung für Service- oder Pflegekräfte für die Speisenausgabe)

Was gilt aktuell und was wird sich ändern?

Zur besseren Übersicht stellen wir die aktuell geltenden Regelungen den geplanten Änderungen aus dem Referentenentwurf gegenüber:

Wer haftet?

Geltendes EU-Recht (RL 85/374/EWG)

Hersteller, Quasi-Hersteller oder Importeur – nachrangig der Lieferant, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann 

Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie RL (EU) 2024/2853

Stufen: 

  1. Hersteller, Quasi-Hersteller, Hersteller eines Zulieferteils, jeder der ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers verändert und auf den Markt bringt 
  2. Wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU hat: Importeur.  
  3. Wenn Stufe 1 oder 2 nicht anwendbar sind: Lieferant, Anbieter Online-Plattformen 

Ein Quasi-Hersteller produziert das Produkt nicht selbst, gibt es aber unter seinem Namen/ seiner Marke ab.

Was ist ein Produkt?

Geltendes EU-Recht (RL 85/374/EWG)

Jede bewegliche Sache (Ausnahme: landwirtschaftliche Naturprodukte, Jagderzeugnisse)

Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie RL (EU) 2024/2853

Jede bewegliche Sache; zusätzlich auch Elektrizität, Rohstoffe (z.B. Gas und Wasser) und Software inkl. KI-Systeme

Bewegliche Sachen sind z.B. Lebensmittel, Getränke, Küchentechnik und Reinigungsprodukte

Was ist ein Fehler

Geltendes EU-Recht (RL 85/374/EWG)

Das Produkt bietet nicht die Sicherheit, die berechtigterweise erwartet werden kann.

Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie RL (EU) 2024/2853

Das Produkt, die Software oder die KI-Anwendung bietet nicht die Sicherheit, die berechtigterweise erwartet werden kann.

Was ist ein Schaden?

Geltendes EU-Recht (RL 85/374/EWG)

Personenschäden, Sachbeschädigung

Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie RL (EU) 2024/2853

Personenschäden inkl. psychische Schäden, Vernichtung oder Verfälschung von Daten, Sachbeschädigungen

Haftungsgrenzen

Geltendes EU-Recht (RL 85/374/EWG)

  • 70 Mio. € für Personenschäden (in D: 85 Mio. € ProdHaftG) 
  • 500 € Selbstbehalt bei Sachschäden 

Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie RL (EU) 2024/2853

  • Kein Haftungshöchstbetrag für Personenschäden
  • kein Selbstbehalt 

Verjährungshöchstfrist

Geltendes EU-Recht (RL 85/374/EWG)

  • 3 Jahre ab Kenntnis des Geschädigten 
  • 10 Jahre ab Inverkehrbringen 

Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie RL (EU) 2024/2853

Zusätzlich zu den bereits geltenden Verjährungshöchtfristen: Verlängerung der Höchstfrist für gesundheitliche Spätschäden auf 25 Jahre 

Offenlegungspflicht

Geltendes EU-Recht (RL 85/374/EWG)

Keine Offenlegungspflicht

Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie RL (EU) 2024/2853

Nach Plausibilitätscheck vor Gericht durch Anspruchsteller: Pflicht zur Offenlegung aller relevanten Beweismittel soweit notwendig und verhältnismäßig

Beweiserleichterung für Antragstellende

Geltendes EU-Recht (RL 85/374/EWG)

Grundsatz: Beweislast der Geschädigten für Fehler und Ursächlichkeit

Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie RL (EU) 2024/2853

  • Beweiserleichterung für Antragsteller: Vermutung des Produktfehlers bei Verletzung 
  • Offenlegungspflicht für die Haftenden
  • Bei fehlertypischen Schäden gilt die Vermutung der Ursächlichkeit 

Die Reform auf einen Blick:

  • Die EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 soll bis 9. Dezember 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. 
  • Der Produktbegriff umfasst künftig auch Software, KI-Systeme und Rohstoffe. 
  • Der Kreis der Haftenden wird ausgeweitet. 
  • Datenverluste gelten künftig ebenfalls als Schäden. 
  • Für Geschädigte wird es einfacher, Ansprüche durchzusetzen, z.B. durch eine Beweiserleichterung. 
  • Haftungsobergrenzen entfallen, die Verjährung bei gesundheitlichen Spätschäden verlängert sich auf 25 Jahre. 

Was bedeutet das für Ihren Betrieb?

Mit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie erweitert sich der Haftungsrahmen deutlich. Unternehmen müssen künftig noch umfassender nachweisen können, dass ihre Produkte – einschließlich digitaler Komponenten – sicher sind und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Auch Dokumentations-, Organisations- und Nachweispflichten gewinnen weiter an Bedeutung.

Unsere Handlungsempfehlung:

Auch wenn sich die deutsche Umsetzung derzeit noch im Referentenentwurf befindet, ist davon auszugehen, dass die grundlegenden Anforderungen kommen werden. Um Risiken zu minimieren und rechtzeitig vorbereitet zu sein, empfiehlt es sich daher, bereits heute bestehende Prozesse, Zuständigkeiten und Absicherungen zu überprüfen und gezielt anzupassen.

Nutzen Sie gern unsere Checkliste, um sich einen ersten Überblick zu Ihrem aktuellen Status Quo zu verschaffen. 

Checkliste für den ersten Überblick: Wie gut sind Sie vorbereitet?

Julia Hartung
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