Jetzt wird's verbindlich

Die Lebensmittelinformations-Durchführungs-Verordnung ist da

Die Lebensmittelinformations-Durchführungs-Verordnung (LMIDV) ist in Kraft getreten Die LMIDV wurde aktualisiert

Am 13. Juli 2017 ist die Lebensmittelinformations-Durchführungs-Verordnung (LMIDV) in Kraft getreten. Sie löst damit die Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungs-Verordnung (Vorl-LMIEV) von 2014 ab. Für alle Betriebe, die sich mit dem Thema Allergenkennzeichnung noch nicht ausführlich befasst haben, wird es nun höchste Zeit: Bei Nichteinhaltung der Vorschriften drohen nämlich hohe Bußgelder!

Worum geht's?

Seit der Veröffentlichung der Lebensmittelinformations-VO (LMIV) im Jahr 2011 sind alle Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und der Gastronomie verpflichtet, ihre Tischgäste über die im Speisenangebot enthaltenen Allergene zu informieren. So weit, so bekannt!

Die Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungs-VO (Vorl-LMIEV) trat daraufhin im Dezember 2014 in Kraft und regelte seit diesem Zeitpunkt die Art und Weise der Kennzeichnungspflicht. Der gastronomische Betrieb hat 4 Möglichkeiten auf Stoffe, die Allergien bzw. Unverträglichkeiten auslösen können, aufmerksam zu machen:

  • auf einem Schild in der Nähe des Lebensmittels
     
  • bei Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter in der Gemeinschaftsverpflegung und Gastronomie auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen
     
  • durch einen Aushang in der Verkaufsstätte
     
  • durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Unterrichtung, die für Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich sind.

Diese Informationen sind für die meisten unter Ihnen bestimmt nicht neu. Was ändert sich also konkret?

Bußgelder drohen bis zu 50.000 Euro Bei Nichteinhaltung drohen Geldstrafen

Es kann teuer werden!

Inhaltlich ändert sich mit Inkrafttreten der neuen Verordnung erst einmal nichts.
Jedoch erhält das Thema Allergenkennzeichnung nun eine noch stärkere Relevanz, denn das Kapitel der Überwachung und der Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung der Verordnung ist nun geregelt: Alle Betriebe, die Speisen oder Getränke ohne die vorgeschriebene Allergenkennzeichnung anbieten, begehen nun eine Ordnungswidrigkeit – es drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro!

Wer also um dieses Thema bisher einen großen Bogen geschlagen hat, sollte das nun zügig nachholen. Ansonsten kann es teuer werden!

Wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Iris Hassel
Über unsere Autoren
Iris Lindemann

Iris Lindemann ist Beraterin mit Herz und Seele. Schon seit 25 Jahren gehört sie zur CHEFS CULINAR Akademie und kennt sich bestens im Gebiet der Ernährung für Senioren und der Organisation in Pflegeheimen aus. Darüber hinaus gibt sie ihr Wissen in den Bereichen Kita- und Schulverpflegung, Allergien, Intoleranzen und Allergenmanagement weiter.