Wann ist was vegan?

Ein Überblick über Richtlinien, Siegel und Bewertungen

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Ob Gemüse, Milchersatz- oder Fleischersatz-Produkte - darüber, wann was wie genannt werden darf, muss man erst einmal einen Überblick bekommen. Es gibt Richtlinien, Vegan-Siegel und Bewertungen, die es dem Verbraucher leichter machen sollen. Ganz so einfach ist das jedoch nicht. Wir zeigen Ihnen, was es damit auf sich hat und bieten Ihnen Orientierung im Regel-Dschungel ...

Wie sind vegane Lebensmittel definiert?

Die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches definieren die allgemeine Auffassung darüber, welche Lebensmittel als vegan gelten: Demnach sind Lebensmittel dann vegan, „wenn es kein Erzeugnis tierischen Ursprungs ist und im Zuge seiner Herstellung oder Weiterverarbeitung keine Zutaten (einschließlich Zusatzstoffe, Trägerstoffe, Aromen und Enzyme), Verarbeitungs-Hilfsstoffe oder sonstigen Stoffe verwendet oder einsetzt wurden, die tierischen Ursprungs sind.“ Diese Leitsätze geben der Lebensmittelpraxis Orientierung und sind von großer Bedeutung. Dennoch: Gesetzlich definiert und rechtlich verbindlich sind diese Bedingungen damit noch nicht.

Wie werden vegane Lebensmittel gekennzeichnet?

Einheitliche Kennzeichnungen veganer Lebensmittel? Fehlanzeige. Auch, wenn Vegan-Siegel den Verbrauchern die Wahl der Lebensmittel erleichtern soll – neben der fehlenden gesetzlichen Definition von „vegan“ gibt es auch kein einheitliches, rechtlich verbindliches Siegel, um vegane Lebensmittel zu kennzeichnen. Ganz im Gegenteil sogar: Auf dem Markt sind zahlreiche verschiedene Siegel von Vereinen und Verbänden zu finden – z.B. das V-Label der Europäischen Vegetarierunion (EVU), welches in Deutschland das bekannteste Siegel ist, das Gütesiegel Veganblume oder EcoVeg. Lebensmittel-Hersteller können auch ihre eigenen Siegel verwenden. Einzige EU-Vorschrift: Vegane Lebensmittel müssen in jedem Fall so bezeichnet werden, dass sich Verbraucher anhand der Siegel qualifiziert entscheiden können und nicht getäuscht werden.

Wie werden vegane Alternativprodukte bewertet?

Vegane Alternativen für Fleisch-, Fisch- und Milchprodukte können gesund sein, müssen es aber nicht. Laut der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) handele es sich „bei pflanzlichen Ersatzprodukten oder veganen Fertiggerichten […] einerseits teilweise um hoch verarbeitete Produkte mit einem hohen Gehalt an Zucker, Speisesalz oder Fett, die mit vielen Zusatzstoffen versehen sind. Solche Lebensmittel können ernährungsphysiologisch ungünstig und daher nicht unbedingt gesundheitsfördernd sein. Andererseits sind vegane Fertig- oder Ersatzprodukte teilweise mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichert und können dadurch einen nennenswerten Beitrag zur Nährstoffversorgung leisten. Dabei ist aber zu beachten, dass die zugesetzte Verbindung sowie die Bioverfügbarkeit der Nährstoffe vielfach unklar ist und die zugesetzte Menge innerhalb einer Produktgruppe sehr variabel sein kann.“ Trotzdem können vegane Alternativprodukte einen Beitrag leisten, Konsumenten von einer pflanzenbasierenden Ernährung zu überzeugen. Gerade für diejenigen, die auf den Fleischgeschmack nicht verzichten wollen, bieten diese Produkte eine Alternative.  

So dürfen Sie vegane Alternativen (nicht) bezeichnen

Vegane Alternativen zu Milchprodukten

  • Es ist nicht erlaubt, vegane Alternativen für Milchprodukte „Milch“, „Butter“, „Rahm“, „Käse“, „Molke“, „Buttermilch“ oder „Joghurt“ nennen.
  • Warum das so ist? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2017 geurteilt, dass ausschließlich Milch tierischen Ursprungs sowie daraus produzierte Milcherzeugnisse so genannt werden dürfen.
  • Üblich für pflanzliche Milchalternativen sind daher Bezeichnungen wie „Drink“ (Haferdrink, Sojadrink, …) oder Ähnliches.
  • Ausnahmen gibt es aber auch hier – es soll schließlich nicht zu einfach sein. Kokosmilch, Kakaobutter oder Erdnussbutter sind weiterhin erlaubte Bezeichnungen.

Vegane Fleisch- und Wurst-Alternativen

  • Im Gegensatz zu Milchalternativen dürfen Begriffe wie „Schnitzel“, „Gulasch“ oder „Wurst“ durchaus verwendet werden, weil sie gesetzlich nicht geschützt sind.
  • Einzige Bedingung: Die besonderen Eigenschaften, die das Produkt vom Originalprodukt unterscheiden, müssen klar und deutlich erkennbar sein. Dabei ist es wiederum egal, ob das Produkt aus Soja, Erbsen-Eiweiß oder einer anderen pflanzlichen Basis hergestellt ist.