Ferienbeschäftigung

So ist die Rechtslage bei jugendlichen Aushilfskräften

Ferienjobs werden immer beliebter – Arbeitgeber müssen dabei bestimmte Gesetze beachten. Nebenjobs in der Gastronomie sind besonders in der Ferienzeit beliebt

Gerade die Gastronomie und Hotellerie ist eine beliebte Branche für Ferienjobber. Bei der Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren gibt es für Sie als Arbeitgeber jedoch einiges zu beachten. Unsere Experten von der lohn AG geben hilfreiche Tipps, wie Sie die Ferienbeschäftigung in Ihrem Betrieb rechtskonform gestalten.

Mindestalter für eine Beschäftigung

Für die Beschäftigung von Jugendlichen gilt laut dem Jugendarbeitsschutzgesetz ein Mindestalter von 15 Jahren. Kinder mit 14 Jahren dürfen auch beschäftigt werden, allerdings gilt für sie die Kinderarbeitsschutzverordnung, die besagt, dass die Arbeit leicht und geeignet sein muss. Beispielsweise fällt das Austragen von Zeitungen und Prospekten oder im privaten Bereich die Versorgung von Haustieren darunter.

Arbeitszeit bei Vollzeitschulpflicht

Maximal 4 Wochen im Kalenderjahr und nur während der Ferien dürfen vollzeitschulpflichtige Schüler zwischen 15 und 18 Jahren arbeiten. Ist die Vollzeitschulpflicht von i.d.R. 9 oder 10 Schulbesuchsjahren erfüllt, gilt das „4-Wochen-Limit“ nicht mehr.

Längere Pausen

Für jugendliche Beschäftigte gelten längere Pausenzeiten: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Maximal 8 Stunden

Die Arbeitszeit darf max. 8 Stunden täglich und max. 40 Stunden wöchentlich an 5 Tagen betragen. Überstunden dürfen lediglich 30 Minuten betragen.

Viel Freizeit

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

Weder Nacht- noch Wochenendarbeit

Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr und an Wochenenden gar nicht beschäftigt werden. Dabei gelten einige Ausnahmen. In der Gastronomie ist beispielsweise die Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre bis 22 Uhr erlaubt und an Wochenenden 2 Samstage im Monat. Nur jeder zweite Sonntag muss frei bleiben.

Wichtig: Eltern nicht vergessen!

Die Eltern müssen mit der Beschäftigung einverstanden sein und unterschreiben den Vertrag daher am besten mit.

Mindestlohn gilt hier nicht

Bei Kindern und Jugendlichen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, darf der gesetzliche Mindestlohn unterschritten werden. Dies gilt nicht, falls ein höherer Tariflohn zu beachten ist.

Sozialversicherung

Wer nicht länger als 70 Tage oder 3 Monate im Jahr arbeitet, bleibt unabhängig von der jeweiligen Vergütungshöhe sozialversicherungsfrei.