Infektionsschutzgesetz
Folgebelehrung
Infektionsschutzgesetz

Mit dem Infektionsschutzgesetz wurde das alte Gesundheitszeugnis abgeschafft und stattdessen die Belehrung der Mitarbeiter in lebensmittelverarbeitenden Betrieben eingeführt. Alle Mitarbeiter benötigen eine Erstbelehrungsbescheinigung vom Gesundheitsamt. Die Betriebe sind anschließend verpflichtet, alle 2 Jahre eine Folgebelehrung durchzuführen. Inhalt einer Belehrung sind die Tätigkeitsverbote im Krankheitsfall. Es geht also um die gesundheitliche Eignung der Mitarbeiter sowie um die Eigenverantwortung bei Erkrankungen richtig zu reagieren.
Belehrungsinhalte
- Begriffsklärungen Tätigkeitsverbot und Beschäftigungsverbot
- Erklärung der relevanten Krankheiten und ihrer Symptome gemäß den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes
- Übersicht über die aktuell häufigsten Lebensmittelinfektionen
- Präventionsmaßnahmen
- Vorgehensweise bei Krankheitsverdacht oder Erkrankung
- Informationspflicht der Arbeitnehmer
- Verantwortlichkeiten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
- Konsequenzen bei Verstoß gegen Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
Belehrungsziele
- Sensibilisierung und Akzeptanz seitens der Mitarbeiter
- Richtiges Verhalten im Krankheitsfall
- Aktualisierung des betriebseigenen Hygienemanagements
- Erfüllung der gesetzlich geforderten Sorgfaltspflichten
Zielgruppe
- Mitarbeiter/innen aus Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung (Küche, Service, Hauswirtschaft und Pflege)
Sie erhalten einen Belehrungsnachweis gemäß DIN 10514.
Die Folgebelehrung kann mit der Hygieneschulung nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung kombiniert werden.
Infektionsschutzgesetz
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